Der Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (Amateurfunkzulassung) ist nach § 9 Abs. 4 AFuV verpflichtet
- jede Änderung des Namens oder der Anschrift – unverzüglich – sowie
- die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen – vor der Inbetriebnahme –
in schriftlicher oder elektronischer Form der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder die mehr als drei Monate andauernde Verlegung eines Standortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle sind vor der Inbetriebnahme der Bundesnetzagentur gemäß § 9 Abs. 4 der Amateurfunkverordnung (AFuV) anzuzeigen. Die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle ist dabei die dauerhafte Errichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.
Die Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder die kurzzeitige Errichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten, bedarf keiner Meldung gemäß § 9 Abs. 4 AFuV an die Bundesnetzagentur.
Sofern für eine Amateurfunkstelle standortbezogene Nutzungsrechte gelten, z.B. bei Zuteilungen i.V.m. § 13 bzw. § 16 Abs. 2 AFuV, dürfen die standortbezogenen Nutzungsrechte nur an den in der Zuteilung dafür vorgesehenen Standorten wahrgenommen werden.
Die für ortsfeste Amateurfunkanlagen mit einer Strahlungsleistung von 10 Watt EIRP oder mehr gemäß § 9 BEMFV geltende Anzeigepflicht bleibt von den Regelungen zur Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 4 AFuV unberührt.
Die nach § 9 Abs. 4 AFuV erforderlichen Meldungen werden beim Dienstleistungszentrum Amateurfunkverwaltung in Dortmund entgegengenommen.
Eine nichterfolgte oder mangelhafte Anzeige nach § 9 Abs. 4 AFuV kann den Widerruf der Zulassung unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten Rufzeichen nach § 3 Abs. 4 AFuG zur Folge haben. Bei Unauffindbarkeit eines Zulassungsinhabers erfolgen die in diesem Rahmen erforderlichen Verwaltungsakte mit öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)