Amateurfunkdienst; Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz
Die Weltfunkkonferenz 2019 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) hat für den Amateurfunkdienst in Region 1 eine sekundäre Zuweisung im Frequenzbereich 50–52 MHz beschlossen. Im Hinblick auf die dazu noch erforderlichen Anpassungen der Frequenzverordnung, des Frequenzplans und der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV), mit denen die Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Sinne des § 5 Abs. 3 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und des § 9 Abs. 2 der AFuV mittelfristig gestattet werden soll, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die vorläufige Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz im Amateurfunk ab sofort bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen der nachfolgenden Nutzungsbestimmungen geduldet.
Nutzungsbestimmungen
Frequenzbereich: 50,000 MHz – 52,000 MHz
Maximal zulässige Sendeleistung
im Frequenzteilbereich 50,000 – 50,400 MHz:
750 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A
100 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E
Maximal zulässige Sendeleistung
im Frequenzteilbereich 50,400 – 52,000 MHz:
25 W PEP für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klassen A und E
Maximal zulässige belegte
Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Antennenpolarisation: horizontal
Kontestbetrieb: zulässig
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen einschließlich der leitergebundenen Rundfunkübertragungen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung T/R 61-01 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse A und aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen.
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung (05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungsinhaber der Klasse E und aller sonstigen im Amateurfunk geltenden Regelungen erfolgen.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.
Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs sowie auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet.
Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfügung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
Vorbehalt des Widerrufs
Die in dieser Mitteilung enthaltenen Regelungen zur Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz ergehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Von dem Widerrufsrecht wird die Bundesnetzagentur Gebrauch machen, wenn schädliche Störungen auf Grund des hiermit möglichen Funkbetriebs auftreten oder wenn sich die diesbezügliche Rechtslage ändert.
Quelle: Amtsblatt 2020-08, Mitteilung Nr. 111/2020 Seite 415