Tag: 20. Dezember 2016

Informationen zur Anzeigepflicht nach § 9 Absatz 4 der Amateurfunkverordnung (AFuV)

Der Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst (Amateurfunkzulassung) ist nach § 9 Abs. 4 AFuV verpflichtet jede Änderung des Namens oder der Anschrift – unverzüglich – sowie die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen – vor der Inbetriebnahme – in schriftlicher oder elektronischer Form der Bundesnetzagentur anzuzeigen. […]